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24. April 2015

Polizeireglement; 2. Nachtrag

Gemäss Art. 23 des Polizeigesetzes (sGS 451.1) regelt die politische Gemeinde Stellung und Einsatz ihrer eigenen Polizeikräfte in einem Reglement. Das Polizeireglement der Stadt Gossau ist hierzu mit einem neuen Abschnitt VII. Gemeindepolizeiliche Aufgaben zu ergänzen. Darin werden die Organisation, die Aufgaben, die Ausrüstung und die Legitimation geregelt und namentlich auch die Grundlage geschaffen, die gemeindepolizeilichen Aufgaben an eine natürliche oder juristischen Person oder an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (wie der SVRG) auszulagern.

Dem Antrag des Stadtrates wird mehrheitlich zugestimmt.
Downloads
polizei_2_nachtrag.pdf (PDF, 106 KB)
polizei_bericht_und_antrag.pdf (PDF, 81 KB)
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